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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 62 PV 1.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 62 PV 1.18 (https://dejure.org/2019,1931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2019 - 62 PV 1.18 (https://dejure.org/2019,1931)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2019 - 62 PV 1.18 (https://dejure.org/2019,1931)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 32 Abs 3 S 2 BPersVG, § 69 Abs 2 S 5 BPersVG
    Mitbestimmung; Zustimmungsverweigerung in einer Gruppenangelegenheit; formelle Anforderungen an die Schriftlichkeit

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 32 Abs 3 S 2 BPersVG, § 69 Abs 2 S 5 BPersVG
    Mitbestimmung; Zustimmungsverweigerung; Unbeachtlichkeit; Schriftlichkeit; Unterschrift; Gruppenangelegenheit; gemeinsame Vertretung; gruppenfremder Personalratsvorsitzender; gruppenangehöriges Vorstandsmitglied; Prinzip der eingeschränkten Offenlegung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 21.04.1992 - 6 P 8.90

    Vertretung des Personalrats in Gruppenangelegenheiten - Verstoß gegen die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 62 PV 1.18
    Dieser erschöpft sich nicht darin, der Dienststellenleitung sichtbar zu machen, dass der Personalrat die Gruppenangelegenheit erkannt und demgemäß abgestimmt hat (dazu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 20: "Prinzip der eingeschränkten Offenlegung").

    Der Antragsteller hat nicht die Möglichkeit, über die Vorgaben des § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG zu disponieren (so im Ergebnis schon BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 20).

    Schließlich beruft sich der Beteiligte nicht rechtsmissbräuchlich (dazu BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 30) auf das Fehlen der zweiten Unterschrift.

    Die Dienststellenleitung ist nicht verpflichtet, die formelle Ordnungsgemäßheit der Zustimmungsverweigerung zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 31; siehe auch Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 70. Update 1/2019, § 32 Rn. 48).

    Sollte das mittlerweile anders zu sehen sein (so BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 20.07 - juris Rn. 40), so verwirkt die Dienststellenleitung nicht die Möglichkeit, den erst nach Fristablauf, womöglich nach einer ersten nachfolgenden Gegenäußerung erkannten Umstand geltend zu machen (entsprechend zu einer erstmals im gerichtlichen Verfahren geäußerten Beanstandung: BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 29 unter dem Gesichtspunkt vertrauensvoller Zusammenarbeit).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 62 PV 1.18
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist mit dem Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - (juris) zumindest für die Fälle der Alleinvertretung durch den Personalratsvorsitzenden geklärt, welche Ziele der Gesetzgeber mit dem Erfordernis der Schriftlichkeit der Zustimmungsverweigerung verfolgt.

    Auch der Personalratsvorsitzende, der sich um Kommunikation der Gremienbegründung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 5 P 9.15 - juris Rn. 26) bemüht, ein guter Vertreter in der Erklärung (Altvater/Baden/Berg u.a., BPersVG, 9. Auflage 2016, § 32 Rn. 30; Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold u.a., BPersVG, 70. Update 1/2019, § 32 Rn. 40) sein möchte, kann hinter den Möglichkeiten kundiger Gruppenmitglieder zurückbleiben.

  • BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

    Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 62 PV 1.18
    Bereits die Grundschulungen für Arbeitnehmervertreter und Beamtenvertreter unterscheiden sich gruppenspezifisch (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - BVerwGE 126, 122 Rn. 23; Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 14. Auflage 2018, § 46 Rn. 35a).
  • BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 20.07

    Versetzung; freigestelltes Personalratsmitglied; Beteiligung des Personalrates,

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.01.2019 - 62 PV 1.18
    Sollte das mittlerweile anders zu sehen sein (so BVerwG, 1. Wehrdienstsenat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 1 WB 20.07 - juris Rn. 40), so verwirkt die Dienststellenleitung nicht die Möglichkeit, den erst nach Fristablauf, womöglich nach einer ersten nachfolgenden Gegenäußerung erkannten Umstand geltend zu machen (entsprechend zu einer erstmals im gerichtlichen Verfahren geäußerten Beanstandung: BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 6 P 8.90 - juris Rn. 29 unter dem Gesichtspunkt vertrauensvoller Zusammenarbeit).
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